nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. März 1994
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
- Der Verein hat den Namen:
»CRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN« (abgekürzt CVJM Maichingen).
Er geht aus dem Jünglingsverein Maichingen hervor der im Jahr 1920 unter der Leitung von Pfarrer Gaiser gegründet worden ist und seit 1946 den Namen »Ev. Jungmännerwerk Maichingen« führte.
- Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen-Maichingen und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e.V. im Evang. Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband e.V. und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Der Verein weiß sich in seiner Arbeit verbunden mit der Evangelischen Kirchengemeinde Maichingen und nimmt im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat evangelische Jugendarbeit in Maichingen wahr.
§ 2 Grundsätze und Aufgben
- Der Verein bekennt sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.
- Grundlage seiner Arbeit ist die Zielerklärung der ersten Weltkonferenz der CVJM in Paris im Jahre 1855, die lautet: »DIE CHRISTLICHEN VEREINE JUNGER MÄNNER haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesum Christum nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sind und gemeinsam danach trachten wollen, das reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.«
Zusatzerklärung:
»Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM- Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.«
(Beschluß des Hauptausschusses des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V.)
- Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung unter jungen Menschen.
- Der Verein hat die Aufgabe, jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein. Er versucht, diese Aufgabe zu erfüllen durch:
- Bibelabende, Gebetskreise, Ausspracheabende, Evangelisationen, Freizeiten und Treffen;
- den missionarischen Dienst des Posaunenchors;
- Beratung und Betreuung in allen Lebensfragen;
- die Pflege einer echten Lebensgemeinschaft in Wandern, Sport, Spiel und Musik sowie geselligem Beisammensein;
- die Förderung eines Mitarbeiternachwuchses.
§ 3 Gliederung der Arbeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe vorwiegend in Arbeitsgruppen, wie zum Beispiel:
| Kindergruppe |
Bibelkreis |
| Jungschar |
junge Erwachsene |
| Jungenschaft |
Familienkreis |
| Mädchenkreis |
Eichenkreuzsport |
| Club |
Posaunenchor |
Jeder Arbeitsgruppe steht ein/e Leiter/in im Verhinderungsfalle ein/e Stellvertreter/in vor.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Ordnungen und Satzungen anzuerkennen und zu halten und den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß.
- Zugezogene Mitglieder auswärtiger CVJM werden ohne besondere Entscheidung des Ausschusses als Mitglieder aufgenommen.
- Tätige Mitglieder, die sich durch das Hören von Gottes Wort und gemeinsamem Gebet verbunden wissen, sind die eigentlichen Träger der CVJM-Arbeit und tragen die Verantwortung für alle Veranstaltungen des Vereins mit.
- Die Mitglieder handeln nach den in § 2 festgelegten Grundsätzen.
- Wer den Satzungen und Ordnungen des Vereins zuwider handelt oder dem Verein zu Unehre gereicht, kann durch den Ausschuß ausgeschlossen werden.
- Der Austritt kann zum Jahresende durch schriftliche Anzeige beim Vorstand erklärt werden.
- Organen kann nur angehören, Arbeitsgruppen nur leiten, Ämter nur begleiten, wer Mitglied des Vereins ist. Über Ausnahmen für Leiter/innen von Arbeitsgruppen entscheidet der Ausschuß.
§ 6 Organe
- Der Verein wird geleitet vom Vorstand, seinen Verhinderungsstellvertretern und dem Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus 13 Mitgliedern. Kraft Amtes gehören der Vorstand und seine Stellvertreter sowie der Kassier und der Schriftführer zum Ausschuß.
- Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder. Die Ausschußmitglieder werden in geheimer Wahl auf 2 Jahre gewählt. Die Hälfte der zu wählenden Auschußmitglieder kann unter 20 Jahre alt sein, jedoch nicht unter 16 Jahre.
- Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Wahlen erfolgt beiStimmengleichheit Stichwahl!
- Der Ausschuß kann geeignete Personen zur Ausschußsitzung hinzuziehen. Er kann außerdem für besondere Aufgaben Arbeitskreise einsetzen.
- Der Ausschuß ist vor allem zuständig für:
- die Gliederung der Arbeit des Vereins;
- die Zahl und Abberufung der Leiter/innen der einzelnen Arbeitsgruppen und ihrer Stellvertreter;
- die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben;
- die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand und seine beiden Verhinderungsstellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie müssen volljährig sein und sollen aus der aktiven Mitarbeit im Verein herausgewachsen sein. Die Verhinderungsstellvertreter sind in der Hälfte der Amtsperiode des Vorstandes zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt die Neuwahl jeweils bis zum Ablauf der Amtsperiode.
- Schriftführer und Kassier und ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Schriftführer besorgt die Protokoll- und Schriftführung, der Kassier die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte.
- Zur Rechnungsprüfung bestellt der Ausschuß jeweils zwei Mitglieder.
- Die Ausschußmitglieder und der Vorstand verlieren ihr Amt, sobald sie die Grundlinien der Satzung verlassen.
- Die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Schriftführer und der Kassier sind für die in dieser Satzung genannten Aufgaben zuständig. Alle anderen Aufgaben insbesondere die Leitung des Vereins obliegen dem Vorstand, der sich der Hilfe der Leiter der einzelnen Arbeitsgruppen bedient. Er hat gegenüber den Leitern der Arbeitsgruppen ein Weisungsrecht. Der Vorstand hat den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen. Er hat in der Regel vierteljährlich jedoch mindestens zweimal jährlich die laufenden Angelegenheiten und alle Fragen des Vereins mit dem Ausschuß zu besprechen. Der Ausschuß kann dem Vorstand Weisungen erteilen. In Eilfällen entscheidet der Vorstand anstelle der sonst zuständigen Organe. Er hat in der nächsten Sitzung des zuständigen Organs die Eilentscheidung bekanntzugeben.
- Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Ist er verhindert, so vertritt ihn sein 1.Verhinderungsstellvertreter, bei dessen Verhinderung der 2.Verhinderungsstellvertreter. Die Verhinderungsstellvertretung gilt nur für das Innenverhältnis. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
- zur Entgegenahme des Rechenschaftsberichts, des Kassenberichts und zur Entlastung des Kassiers;
- zur Entlastung des Vorstandes;
- zur Wahl des Ausschußes;
- zur Wahl des Vorstandes und seiner Verhinderungsstellvertreter;
- zur Wahl von Schriftführer, Kassier und ihrer Stellvertreter;
- zur Beratung von Anträgen, die mindestens eine Woche vor Abhaltung der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden müssen;
- zur Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
- Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung hängt von der Zahl der erschienenen Mitglieder nicht ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
- Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Vierteljahr stattzufinden. Sie wird vorn Ausschuß einberufen. Er kann eine Mitgliederversammlung anberaumen, so oft es ihm erforderlich erscheint. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
- Die Einladung ist jedem einzelnen Mitglied mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich zuzustellen, ebenso ist sie durch Anschlag am schwarzen Brett im Gemeindehaus bekanntzugeben.
§ 8 Beiträge
Zur Bestreitung der Unkosten des Vereins dienen:
- die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen Geldbeträge;
- Opfer, Spenden und Zuschüsse;
- Beiträge der Freunde und Gönner des Vereins.
§ 9 Satzungsänderungen
Der biblische Inhalt des § 2 ist die Grundlage des Vereins. Seinem Inhalt nach ist er von jeder Änderung ausgeschlossen.
Die übrige Satzung kann nur verändert werden, wenn wenigstens drei viertel der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung bzw. neue Satzung beschließen.
Eine Änderung des § 4 der Satzung darf nur im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
§ 10 Aufhebung und Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur unter Zustimmung aller Ausschußmitglieder und drei Viertel der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen durch Ausschußbeschluß an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung in Maichingen zu verwenden hat.
§ 11
Vorliegende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. März 1994 beschlossen.